Satzung des Rates der Religionen in Hannover

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    Präambel

    Der Verein „Rat der Religionen Hannover e.V.“ wurde ins Leben gerufen, um das Gespräch, die Vernetzung und die Begegnung zwischen den Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften in der Stadt und Region Hannover zu fördern, Fragen des interreligiösen und interkulturellen Belangs zu erörtern, tragfähige interreligiöse Strukturen zu entwickeln und in Politik und Gesellschaft für ein gutes interreligiöses und interkulturelles Zusammenleben einzutreten.

    Der Verein bekennt sich zu den Werten und Zielen des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere zu den Grundrechten und zur freiheitlich demokratischen Grundordnung. Er setzt sich für die Verwirklichung dieser Werte und Ziele ein.

    Der Verein bekennt sich zur Freiheit der Meinung, der Presse, der Kunst und der Wissenschaft. Insbesondere tritt er für Religionsfreiheit ein. Jeder Mensch kann über seine Zugehörigkeit bzw. Nicht-Zugehörigkeit zu einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft nach eigenem Ermessen entscheiden. Kein Mensch darf wegen seines Glaubens, seiner Weltanschauung, seiner Herkunft, seines Geschlechts oder seiner Hautfarbe herabgewürdigt, benachteiligt, bedroht oder verletzt werden.

    Sie treten für die Gleichberechtigung der Geschlechter ein und für die vollständige und gleichberechtigte Teilhabe aller Menschen am religiösen, gesellschaftlichen, politischen, schulischen und beruflichen Leben. Sie wenden sich entschieden gegen jede Art von Diskriminierung.

    Der Verein tritt ein für eine Haltung des Respekts, des Interesses und der Achtung des Anderen. Er engagiert sich für den interreligiösen Dialog und interreligiöse Verständigung, weil er davon überzeugt ist, dass der Dialog in der Lage ist, Vorurteile und Rivalitäten zu überwinden, das gegenseitige Verstehen zu vertiefen und das friedliche Miteinander zu fördern.

     

    § 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

    (1) Der Verein führt den Namen „Rat der Religionen Hannover e.V.“

    (2) Vereinssitz ist Hannover.

    (3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

     

    § 2 Zweck des Vereins

    (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

    (2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Religion durch die Förderung des interreligiösen Dialogs und der interreligiösen Begegnung.

    Der Satzungszweck wird in erster Linie verfolgt durch:

    • die Organisation und Durchführung der Vereinssitzungen;
    • die weitere Zusammenarbeit der im Verein verbundenen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Delegierten;
    • die intensive Kooperation mit dem Verein „Haus der Religionen – Zentrum für interreligiöse und interkulturelle Bildung e.V.“;
    • das Verfassen von öffentlichen Stellungnahmen zu wichtigen Themen des interreligiösen Miteinanders in der Stadt und der Region Hannover
    • die Organisation und Durchführung von Begegnungen im Dienst der interreligiösen Verständigung (etwa: Friedensgebete, Diskussionsforen, u.a.)
    • die Beteiligung an externen Vortragsveranstaltungen, Seminaren und Fortbildungen mit Referentinnen und Referenten aus den Reihen der Mitglieder des Vereins.

     

    § 3 Gemeinnützigkeit

    Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Ziele verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zielen des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus den Mittel des Vereins.

     

    § 4 Mitgliedschaft

    (1) Mitglied des Rates der Religionen Hannover e.V. können in der Rechtsform des eingetragenen Vereins (e.V.) oder der Körperschaft des öffentlichen Rechts (KdöR.) bestehende Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften oder deren Untergliederungen in der Stadt und Region Hannover der nachstehend genannten Religionen und Weltanschauungen werden:

    a. Jüdische Gemeinden
    b. Christliche Religionsgemeinschaften
    c. Islamische Religionsgemeinschaften 
    d. Buddhistische Gemeinschaften
    e. Hinduistische Gemeinschaften
    f. Baha’i Gemeinde
    g. Alevitische Gemeinschaften
    h. Ezidische Gemeinschaften 
    i. Humanistische Weltanschauungsgemeinschaften.

    (2) Geborenes Mitglied des Vereins ist der Verein „Haus der Religionen – Zentrum für interreligiöse und interkulturelle Bildung e.V.

    (3) Die Mitglieder werden in den Organen des Rates der Religionen Hannover e.V. gemäß ihrer jeweiligen Satzung vertreten. Jedes Mitglied kann maximal zwei Delegierte entsenden.

    (4) Die Aufnahme erfolgt auf Antrag. Der Aufnahmeantrag, in dem sich eine Gemeinschaft zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet, ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Vorstand hat die Mitglieder über den Aufnahmeantrag zu unterrichten. Über die Aufnahme des Antragsstellers entscheidet die Mitgliederversammlung. Für neu aufgenommene Mitglieder gelten zwei Jahre Probezeit.

    (5) Die Ablehnung eines Aufnahmeantrags bedarf keiner Begründung.

    (6) Die Mitglieder können weitere Personen zur Berufung in den Rat der Religionen Hannover e.V. vorschlagen. Der Vorschlag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Vorstand hat di Mitglieder über den Aufnahmeantrag zu unterrichten. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung.

    (7) Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung, durch Ausschluss oder durch Verlust der Rechtsfähigkeit des Mitgliedes.

    (8) Der Ausschluss ist zulässig, wenn die Religionsgemeinschaft oder deren Repräsentantinnen und Repräsentanten schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins „Rat der Religionen Hannover e.V.“ verletzen. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung der Betroffenen. Der Vorstand kann entscheiden, dass die Mitgliedschaft ruht bis zur endgültigen Entscheidung durch die Mitgliederversammlung.

    (9) Der Ausschluss ist zu begründen und schriftlich mitzuteilen.

    (10) Der Verein erhebt keinen Mitgliedsbeitrag.

     

    § 5 Organe des Vereins „Rat der Religionen Hannover e.V.“

    Organe des Vereins „Rat der Religionen Hannover e.V.“ sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

     

    5.1 Der Vorstand

    (1) Der Vorstand besteht aus mindestens zehn und höchstens vierzehn Personen. Er setzt sich zusammen aus zwei gleichberechtigten Vorsitzenden und bis zu zwölf Beisitzenden.

    (2) Der Verein wird gem. § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich durch die Vorsitzenden vertreten. Die Vorsitzenden vertreten gemeinsam.

    (3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Vorstandsmitglieder führen darüber hinaus ihre Vorstandsämter bis zu einer ordnungsgemäßen Neuwahl.

    (4) Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Dabei soll auf eine angemessene Repräsentation der Mitglieder nach § 4.1 geachtet werden (im idealen Fall: je zwei jüdische, christliche und muslimische Vorstände unterschiedlicher Konfessionen/Strömungen; je ein buddhistischer, hinduistischer, Baha’i, alevitischer, ezidischer und humanistischer Vorstand). Geborene Mitglieder des Vorstands sind zwei Vertreterinnen / Vertreter des Vorstands des Vereins „Haus der Religionen – Zentrum für interreligiöse und interkulturelle Bildung e.V.“

    (5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einladung die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder. Er tagt jährlich mindestens drei Mal.

    (6) Der Vorstand hat folgende Aufgaben:

    a. Vorbereitung und Leitung der Mitgliederversammlung, Aufstellung der Tagesordnung;
    b. Einladungen zu den Mitgliederversammlungen mit mindestens 14 Tagen Vorlaufzeit;
    c. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
    d. Erarbeitung inhaltlicher Perspektiven zur Arbeit des Vereins „Rat der Religionen Hannover e.V.“
    e. Entscheidung über die Veröffentlichung von Presseerklärungen und Stellungnahmen; 
    f. Der Vorstand kann zudem entscheiden, dass eine Mitgliedschaft ruht bis zur endgültigen Entscheidung über den Ausschluss eines Mitgliedes durch die Mitgliederversammlung.

     

    5.2 Die Mitgliederversammlung

    (1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für

    a. Änderungen der Satzung; 
    b. die Wahl und die Abberufung des Vorstands sowie dessen Entlastung; 
    c. Die Aufnahme neuer Mitglieder gemäß § 4.4.
    d. Die Berufung weiterer Mitglieder gemäß § 4.6. Diese Zahl ist auf 10 begrenzt.
    e. die Auflösung des Vereins.

    (2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt, sie wird vom Vorstand geleitet.

    (3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand unter Angabe von Zweck und Grund die Einberufung verlangt haben.

    (4) Die Mitgliederversammlung (ordentlich oder außerordentlich) erfolgt entweder real oder virtuell (Onlineverfahren). Die virtuelle Mitgliederversammlung findet in einem nur für Mitglieder mit ihren Legitimationsdaten und einem gesonderten Zugangswort zugänglichen Chat-Raum statt. Eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Mitgliederversammlung ist möglich, indem den Mitgliedern die Möglichkeit eröffnet wird, an der Präsenzversammlung mittels Onlineverfahren teilzunehmen.

    Im Onlineverfahren wird das jeweils nur für die aktuelle Versammlung gültige Zugangswort mit einer gesonderten E-Mail am Tag vor der Versammlung – bis 18.00 Uhr – bekannt gegeben. Ausreichend ist dabei die ordnungsgemäße Absendung der E-Mail an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene E-Mail-Adresse des jeweiligen Mitglieds. Mitglieder, die über keine E-Mail-Adresse verfügen, erhalten das Zugangswort per Post an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene Adresse. Ausreichend ist die ordnungsgemäße Absendung des Briefes fünf Tage vor der Mitgliederversammlung. Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet, ihre Legitimationsdaten und das Zugangswort keinem Dritten zugänglich zu machen und unter strengem Verschluss zu halten.

    (5) Zuständig für die Festsetzung der Tagesordnung und für die Einberufung ist der Vorstand. Zur Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens 10 Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich (postalisch oder elektronisch – Schreiben per E-Mail) einzuladen.

    (6) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

    (7) Entscheidungen der Mitgliederversammlung bedürfen der Mehrheit der von den anwesenden bzw. online teilnehmenden Mitgliedern abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

    (8) Für Beschlüsse zu Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder notwendig. Zugleich müssen mindestens 20 Prozent der Mitglieder anwesend sein. Eine Vertretung durch Erteilung einer Vollmacht ist möglich.

    (9) Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das von den Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

    (10) Die Mitgliederversammlung trifft keine die einzelnen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften bindenden Beschlüsse, insbesondere keine theologisch bindenden Beschlüsse.

    (11) Die Mitgliederversammlung des Vereins „Rat der Religionen Hannover e.V.“ kann Ehrenmitglieder berufen. Die Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht.

    (12) Regelmäßige Gäste des Vereins „Rat der Religionen Hannover e.V.“ sind zwei Vertreterinnen bzw. Vertreter der hauptamtlichen Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter des Hauses der Religionen. Zur Teilnahme eingeladen werden können weitere Gäste, insbesondere aus den Feldern interreligiöser Dialog, Wissenschaft und Kultur.

     

    § 6 Die Geschäftsführung

    Der Rat der Religionen Hannover e.V. hat eine Geschäftsführerin bzw. einen Geschäftsführer.

    (1) Die Geschäftsführung hat folgende Aufgaben:

    a. Sie unterstützt den Vorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben gemäß § 5.1.
    b. Sie koordiniert Kontakte, Anfragen und Termine nach innen und nach außen.
    c. Der Vorstand kann der Geschäftsführung die Aufgabe einer Pressesprecherin/eines Pressesprechers übertragen. Ist dies der Fall, wird die Öffentlichkeitsarbeit von ihr in Abstimmung mit dem Vorstand vorbereitet und koordiniert (u.a. Stellungnahmen, Pressemitteilungen, Broschüren, Internetpräsenz, soziale Medien, Vorträge zur Arbeit des Rates).
    d. Sie koordiniert und unterstützt die Arbeitsgruppen des Vereins „Rat der Religionen Hannover e.V.“ zu Projekten, Kooperationen und Veranstaltungen.

    (2) Der Geschäftsführung kann gemäß den finanziellen Möglichkeiten des Rates der Religionen Hannover e.V. ein Sekretariat zur Verfügung gestellt werden, das sie bei ihren Aufgaben unterstützt.

    (3) Die Geschäftsführung wird vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung jeweils nach den Neuwahlen des Vorstands für die Dauer von drei Jahren berufen.

    (4) Die Geschäftsführung ist nicht stimmberechtigt.

     

    § 7 Auflösung des Vereins

    (1) Die Auflösung des Vereins kann von der Mitgliederversammlung nur dann mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden, wenn die Mitgliederversammlung zu diesem Zweck einberufen wurde.

    (2) Sofern die Mitgliederversammlung nichts Anderes beschließt, sind die Vorstandsmitglieder vertretungsberechtigte Liquidatoren.

    (3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein „Haus der Religionen – Zentrum für interreligiöse und interkulturelle Bildung e.V.“ (Amtsgericht Hannover VR 200877) mit Sitz in Hannover, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

     

    Hannover, den 14.08.2024

     

    Die Satzung steht hier auch als PDF zur Verfügung.

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