Satzung des Hauses der Religionen

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    Präambel

    Der Verein „Haus der Religionen – Zentrum für interreligiöse und interkulturelle Bildung“ wurde ins Leben gerufen, um die interreligiöse Bildung, das Gespräch und die Begegnung zwischen den Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie gute religiöse Praxis zu fördern; interreligiöse Kompetenz zu vermitteln; tragfähige interreligiöse Strukturen zu entwickeln; in Politik und Gesellschaft für interreligiöses und interkulturelles Zusammenleben einzutreten. 
    Der Verein bekennt sich zu den Werten und Zielen des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere zu den Grundrechten und zur freiheitlich demokratischen Grundordnung. Er setzt sich für die Verwirklichung dieser Werte und Ziele ein. 

    Der Verein bekennt sich zur Freiheit der Meinung, der Presse, der Kunst und der Wissenschaft. Insbesondere tritt er für Religionsfreiheit ein. Jeder Mensch kann über seine Zugehörigkeit bzw. Nicht-Zugehörigkeit zu einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft nach eigenem Ermessen entscheiden. Kein Mensch darf wegen seines Glaubens, seiner Weltanschauung, seiner Herkunft, seines Geschlechts oder seiner Hautfarbe herabgewürdigt, benachteiligt, bedroht oder verletzt werden. 

    Der Verein tritt für die Gleichberechtigung der Geschlechter ein und für die vollständige und gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern am religiösen, gesellschaftlichen, politischen, schulischen und beruflichen Leben. Er wendet sich entschieden gegen jede Art von Diskriminierung. 
    Der Verein tritt ein für eine Haltung des Respekts, des Interesses und der Achtung des Anderen. Er engagiert sich für den interreligiösen Dialog, weil er davon überzeugt ist, dass der Dialog in der Lage ist, Vorurteile und Rivalitäten zu überwinden, das gegenseitige Verstehen zu vertiefen und das friedliche Miteinander zu fördern.

     

    § 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins 

    (1) Der Verein führt den Namen ,,Haus der Religionen – Zentrum für interreligiöse und interkulturelle Bildung e.V.“ 

    (2) Vereinssitz ist Hannover. 

    (3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

     

    § 2 Gemeinnützigkeit, Zwecke und Aufgaben des Vereins

    (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

    (2) Die Zwecke des Vereins sind die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe und die Förderung der Religion.

    Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch den Betrieb des Bildungszentrums „Haus der Religionen“ in Hannover. 

    Wesentlicher Lehrinhalt der Bildungsarbeit ist die Vermittlung von interreligiöser Kompetenz. Sie wird typischerweise in folgenden Schritten erworben: 1. Religionskundliches Wissen erwerben; 2. Meine eigene Religion/Weltanschauung wahrnehmen; 3. Die Vielfalt meiner Religion/ Weltanschauung wahrnehmen; 4. Anderssein wahrnehmen; 5. Unterschiede und Gemeinsamkeiten erkennen. 
    Zentrale Bestandteile der Bildungsarbeit sind:

    • die interreligiöse Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, insbesondere im Schulklassenverband, nebst ihrer Reflexion;
    • die Organisation und Durchführung von Vortragsreihen, Diskussionsforen und Begegnungen im Dienst der interreligiösen Verständigung;
    • pädagogisch ausgerichtete Führungen im Haus der Religionen für Interessierte aller Altersstufen und für alle Schulformen;
    • Führungen im Haus der Religionen mit wissenschaftlichem, insbesondere theologischem und religionswissenschaftlichem Anspruch;
    • Beteiligung an externen Vortragsveranstaltungen, Seminaren und Fortbildungen mit Referenten und Referentinnen aus den Reihen der Mitglieder des Vereins;
    • die Zusammenarbeit mit dem Rat der Religionen Hannover.

    (3) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

     

    § 3 Mitgliedschaft 

    (1) Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen werden, die ihre Bereitschaft zur Unterstützung der Vereinsarbeit erklären, dem Programm zustimmen und die Satzung anerkennen. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. 

    (2) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Tod. 

    (3) Die Mitgliederversammlung kann ein Mitglied aus wichtigem Grund, z.B. wegen vereinsschädigenden Verhaltens, aus dem Verein ausschließen. Als vereinsschädigend gelten insbesondere öffentliche Äußerungen, die den Zielen des Vereins entgegenstehen, etwa rassistische, antisemitische oder andere menschenverachtende Stellungnahmen sowie respektlose Äußerungen gegen Religionen und Weltanschauungen. 

    (4) Mitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Rede- und Antragsrecht, Stimmrecht sowie aktives und passives Wahlrecht. Ist ein Fördermitglied zugleich ordentliches Mitglied im Verein, wird ihm der ordentliche Mitgliedsbeitrag auf den Förderbeitrag angerechnet.

     

    § 4 Fördermitglieder 

    (1) Fördermitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. § 3 Abs. (1) S. 2 bis (3) gilt entsprechend. 

    (2) Fördermitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Teilnahme- und Rederecht. Sie haben kein Antragsrecht, kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht.

     

    § 5 Mitgliedsbeiträge 

    (1) Mitglieder haben einen Mitgliedsbeitrag zu leisten. Die Höhe des Mindestbeitrags und die Fälligkeit werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. 

    (2) Fördermitglieder haben einen Mitgliedsbeitrag zu leisten. Die Höhe des Mindestbeitrags und die Fälligkeit werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

     

    § 6 Organe des Vereins 

    Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und das Kuratorium.

     

    § 7 Mitgliederversammlung 
    (1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für 
        a) die Erarbeitung inhaltlicher Perspektiven zur Arbeit des Vereins gemäß § 2; 
        b) Änderungen der Satzung; 
        c) die Wahl und die Abberufung des Vorstandes sowie dessen Entlastung; 
        d) die Beschlussfassung über die Höhe und Fälligkeit der Beiträge für Mitglieder und
         Fördermitglieder; 
        e) die jährliche Abnahme des Kassenberichts durch den Kassenwart und die Rechnungsprüfung; 
        f) den Ausschluss eines Mitglieds sowie 
        g) die Auflösung des Vereins. 

    (2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt, sie wird vom Vorstand geleitet. 

    (3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand unter Angabe von Zweck und Grund die Einberufung verlangt haben. 

    (4) Die Mitgliederversammlung (ordentlich oder außerordentlich) erfolgt entweder real oder virtuell (Onlineverfahren). Die virtuelle Mitgliederversammlung findet in einem nur für Mitglieder mit ihren Legitimationsdaten und einem gesonderten Zugangswort zugänglichen Chat-Raum statt. Eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Mitgliederversammlung ist möglich, indem den Mitgliedern die Möglichkeit eröffnet wird, an der Präsenzversammlung mittels Onlineverfahren teilzunehmen. 

    Im Onlineverfahren wird das jeweils nur für die aktuelle Versammlung gültige Zugangswort mit einer gesonderten E-Mail am Tag vor der Versammlung – bis 18.00 Uhr – bekannt gegeben. Ausreichend ist dabei die ordnungsgemäße Absendung der E-Mail an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene E-Mail-Adresse des jeweiligen Mitglieds. Mitglieder, die über keine E-Mail-Adresse verfügen, erhalten das Zugangswort per Post an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene Adresse. Ausreichend ist die ordnungsgemäße Absendung des Briefes fünf Tage vor der Mitgliederversammlung. Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet, ihre Legitimationsdaten und das Zugangswort keinem Dritten zugänglich zu machen und unter strengem Verschluss zu halten.

    (5) Zuständig für die Festsetzung der Tagesordnung und für die Einberufung ist der Vorstand. Zur Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens 10 Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich (postalisch oder elektronisch – Schreiben per E-Mail) einzuladen. 

    (6) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. 

    (7) Entscheidungen der Mitgliederversammlung bedürfen der Mehrheit der von den anwesenden bzw. online teilnehmenden Mitgliedern abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. 

    (8) Zwei Kassenprüfer sind von der Mitgliederversammlung für jeweils ein Jahr zu wählen. Diese haben die Aufgabe, das jeweils zurückliegende Geschäftsjahr des Vereins buchhalterisch zu prüfen, wobei ihnen zur Prüfung sämtliche Unterlagen des Vereins, Rechnungen, Bankauszüge und dergleichen zur Verfügung zu stellen sind. 

    (9) Für Beschlüsse zu Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder notwendig. Eine Vertretung durch Erteilung einer Vollmacht ist möglich.

    (10) Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Vorstand zu unterzeichnen ist.

     

    § 8 Vorstand 

    (1) Der Vorstand besteht aus 

    • dem / der Vorsitzenden;
    • dem Stellvertreter / der Stellvertreterin;
    • dem Kassenwart / der Kassenwärterin. 

    (2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich. 

    (3) Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, sofern sie nicht durch Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
        a) Geschäftsführung und Leitung des Vereins; 
        b) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der 
        Tagesordnung; 
        c) Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens und Erstellung eines Jahresberichts; 
        d) Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen; 
        e) Aufnahme neuer Mitglieder und Fördermitglieder. 

    (4) Der / Die Vorsitzende oder der Stellvertreter / die Stellvertreterin vertreten den Verein jeder allein gerichtlich und außergerichtlich im Auftrag des Vorstands. 

    (5) Der Vorstand tritt bei Bedarf zusammen. Er wird vom Vorsitzenden / der Vorsitzenden oder dem Stellvertreter / der Stellvertreterin einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Vorstandsversammlungen können auch online, als kombinierte Präsenz-/Onlineversammlung oder in Schriftform erfolgen. Organisation und Durchführung regelt eine Geschäftsordnung, die sich der Vorstand geben kann.

    (6) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der von den anwesenden Mitgliedern abgegebenen Stimmen für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

     

    § 9 Kuratorium 

    (1) Das Kuratorium berät den Vorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Seine Mitglieder fördern die öffentliche Wahrnehmung des Hauses der Religionen. 

    (2) Das Kuratorium besteht aus 8 bis 12 Personen.

    (3) Die Mitglieder des Kuratoriums werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands für eine Amtszeit von drei Jahren berufen. Zwei Personen des Kuratoriums sind aus dem Kreis der Vereinsmitglieder zu berufen. Eine Wiederberufung ist zulässig. 

    (4) Der / die Vereinsvorsitzende und der / die Stellvertreter / Stellvertreterin nehmen an den Sitzungen des Kuratoriums teil. 

    (5) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Sprecher / eine Sprecherin. Der / die Sprecher/in wird zu den Vorstandssitzungen eingeladen und nimmt an ihnen mit beratender Stimme teil. 

    (6) Das Kuratorium tagt in der Regel einmal im Jahr. 

    (7) Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben.

     

    § 10 Auflösung des Vereins 

    (1) Die Auflösung des Vereins kann von der Mitgliederversammlung nur dann mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden, wenn die Mitgliederversammlung zu diesem Zweck einberufen wurde. 

    (2) Sofern die Mitgliederversammlung nichts Anderes beschließt, sind die Vorstandsmitglieder vertretungsberechtigte Liquidatoren. 

    (3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein „Religions for Peace Deutschland e.V.“ (Amtsgericht Stuttgart VR 5227) mit Sitz in Stuttgart, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. 

    (4) Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

     

    § 11 Schlussklauseln 

    Falls einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein sollten, oder diese Satzung Lücken enthält, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung entspricht. Im Fall von Lücken gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck der Satzung in vernünftiger Weise vereinbart worden wäre, hätte man die Angelegenheit von vornherein bedacht.

     

    § 12 Errichtung des Vereins 

    Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 2.12.2008 erlassen und am 14.1.2009, am 2.12.2011, am 12.4.2016 und am 8.12.2022 geändert. 

     

    Die Satzung steht hier auch als PDF zur Verfügung.

    Zuletzt geändert: